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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.2011, Az.: XII ZB 152/10

Notwendigkeit der Zulassung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 Familienverfahrensgesetz (FamFG) ablehnenden Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.2011
Aktenzeichen
XII ZB 152/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Diez - 09.12.2009 - AZ: 9 XVII 29/09
LG Koblenz - 15.03.2010 - AZ: 2 T 131/10

Fundstellen

  • BtPrax 2011, 80-81
  • FGPrax 2011, 103
  • FamRZ 2011, 368
  • FuR 2011, 226-227
  • MDR 2011, 316
  • NJW-RR 2011, 217

Amtlicher Leitsatz

FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Januar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Dr. Vézina sowie
die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 EUR

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG).

Hahne
Vézina
Dose
Schilling
Günter